Allgemeine Erklärung zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen: Das Entgelt für die allgemeinen Leistungen des Krankenhauses richtet sich unabhängig von der Art Ihrer Versicherung nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnoses Related Groups - DRG -) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalles.
Den offiziellen Fallpauschalenkatalog finden Sie z.B. auf www.g-drg.de
Ausnahme von dieser Regelung bilden derzeit lediglich psychiatrische Abteilungen (die DRK Kliniken Berlin Wiegmann Klinik und in den DRK Kliniken Berlin Westend die Kinder- und Jugendpsychiatrie)
DRG Ermittlung
Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit über 15.000 Diagnosen (ICD-10-SGB-V) und über 29.000 Prozeduren (OPS) zur Verfügung. Neben dem bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genaue Definition der einzelnen DRG`s ist im jeweils aktuell bundesweit gültigen Definitionshandbuch festgelegt.
Einen entsprechenden DRG Grouper finden Sie z.B. auf der Internetseite www.drg-research-group.de
Preisermittlung der DRG
Das abzurechnende Entgelt ergibt sich aus einer Multiplikation der Bewertungsrelation/ Relativgewicht ltd. Fallpauschalenkatalog mit dem für das Land Berlin einheitlich festgelegten Landesbasisfallwert. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
FPG Abschlag bei GVD-Unterschreitung / FPG tagesbezogenes Entgelt bei GVD-Überschreitung
Verweildauer-Zuschlag/-Abschlag: Unterschreitet Ihre Verweildauer im Krankenhaus eine je DRG-Fallpauschale festgelegte untere Grenzverweildauer, so wird das abrechenbare Entgelt gemindert. Umgekehrt können Zuschläge abgerechnet werden, wenn Sie länger im Krankenhaus verbleiben und somit die obere Grenzverweildauer einer DRG-Fallpauschale überschreiten. Die Multiplikation der Bewertungsrelation mit den jeweiligen die Grenzverweildauer unter- bzw. überschreitenden Tagen (= Spalte Anzahl auf der Rechnung) und dem Landesbasisfallwert ergibt Ihren individuellen Ab- bzw. Zuschlag.
FPG Abschlag bei Verlegung in anderes Krankenhaus
Sind Sie im Laufe Ihrer Behandlung in ein anderes Krankenhaus verlegt worden, ist von dem Krankenhaus, aus dem Sie verlegt worden sind, grundsätzlich ein Abschlag vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalenkatalog ausgewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird. Den gleichen Abschlag hat bei Unterschreitung der mittleren Verweildauer auch das aufnehmende Krankenhaus vorzunehmen. Ausnahmen sind im Entgeltkatalog extra gekennzeichnete s.g. Verlegungs-DRGs. Die im Falle eines Verlegungsabschlages einschlägige Bewertungsrelation ergibt sich bei der Versorgung in einer Hauptabteilung aus Spalte 11, bei belegärztlicher Versorgung aus Spalte 13 des Fallpauschalenkataloges der im Rahmen Ihrer Behandlung abzurechnenden DRG. Die Höhe des Abschlages je Tag ergibt sich durch Multiplikation des Basisfallwerts mit der Bewertungsrelation. Die Zahl der Tage, für die ein Abschlag vorzunehmen ist ergibt sich durch Abzug der Belegungstage insgesamt (also Ihrer tatsächlichen Verweildauer im Krankenhaus) von der kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl gerundeten mittleren Verweildauer nach dem Fallpauschalenkatalog
PFEA
Pflegeentgelt: Zur Finanzierung der Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ist gemäß § 6a Abs.1 Satz 1 KHEntgG ein krankenhaus-individuelles Pflegebudget zu vereinbaren. Die Abzahlung dieses Pflegebudgets erfolgt über tagesbezogene Pflegentgelte. Der Gesamtbetrag ergibt sich durch Multiplikation des tagesbezogenen Pflegeentgeltes (= Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog * Pflegeentgeltwert) mit der Anzahl der Belegungstage (Verweildauer).
ZE
Zusatzentgelt: Die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) haben Zusatzentgelte vereinbart, die das Krankenhaus ergänzend zu der DRG-Fallpauschale abrechnen kann. Diese Entgelte sind der Höhe nach für jedes Krankenhaus in Deutschland identisch. Welche Zusatzentgelte dies sind, ergibt sich aus der Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 zur Fallpauschalenvereinbarung.
Daneben können auf der Grundlage der Anlage 4 in Verbindung mit der Anlage 6 zur Fallpauschalenvereinbarung krankenhausindividuelle Zusatzentgelte abgerechnet werden. Der abzurechnende Betrag wird vom Krankenhaus individuell mit den Kostenträgern vereinbart. Für die Testungen auf das Coronavirus wurden Zusatzentgelte gemäß § 26 Abs. 2 KHG durch die Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene festgelegt.
NUB
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB), deren Vergütung noch nicht sachgerecht mit DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten vorgenommen werden kann, sind gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG durch gesonderte Zusatzentgelte abzurechnen. Die Höhe der Entgelte wird zwischen dem Krankenhaus und den Kostenträgern vereinbart.
AUS 12
Ausbildungszuschlag gem. § 17a Abs. 5 KHG: Über diesen Ausgleichsfonds sind die Mehrkosten von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen zu finanzieren. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
AUSPFL
Ausbildungszuschlag Pflege gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG: Zur Sicherstellung der Ausbildung insbesondere qualifizierten Pflegepersonals wird ein Ausbildungszuschlag erhoben.
QS-ZUS2
Qualitätssicherungszuschlag gem. § 17b Abs. 1 KHG und § 137 SGB V: Die Krankenhäuser sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage des § 137 SGB V zu beteiligen. Zur Finanzierung dieser externen Qualitätssicherung werden Zuschläge erhoben. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
ZU GBA
Zuschlag für Mehrkosten durch G-BA Richtlinien gem. § 5 Abs. 3c KHEntgG: Bis zu einer Berücksichtigung bei der Kalkulation der Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbaren die Vertragsparteien Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten, die durch Mindestanforderungen an die Struktur- oder Prozessqualität in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung entstehen.
AB EA/ZU EA
Abschlag/Zuschlag für Erlösausgleiche gem. § 5 Abs. 4 KHEntgG: Dieser Abschlag bzw. Zuschlag erfolgt, da ab dem Jahr 2009 der krankenhausindividuelle Basisfallwert zugunsten eines Landesbasisfallwerts weggefallen ist, die Verrechnung von Ausgleichsbeträgen aber nach wie vor möglich sein muss. Dies erfolgt nunmehr durch einen Zu- bzw. Abschlag, dessen Höhe durch das Krankenhaus und die Kostenträger vereinbart wird. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
AB ML
Mehrleistungsabschlag / Fixkostendegressionsabschlag gem. § 4 Abs. 2a/b KHEntgG: In der Budgetvereinbarung festgelegter krankenhausspezifischer Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
AB NV/ZU NV
Abschlag/Zuschlag wegen der Nichtteilnahme/Teilnahme an der Notfallversorgung gem. § 4 Abs. 6 KHEntgG: Jedes Krankenhaus, das nicht an der Notfallversorgung teilnimmt, hat einen Abschlag von der Krankenhausrechnung vorzunehmen, bzw. bei Teilnahme an der Notfallversorgung wird ein Zuschlag erhoben. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
ZU FMS
Zuschlag für die Teilnahme an übergreifenden Fehlermeldesystemen gem. § 17b Abs. 1a Nr. 4 KHG: Nimmt ein Krankenhaus nachweislich an einem übergreifenden Fehlermeldesystem teil, das diese Anforderungen erfüllt, kann es Vergütungszuschläge beanspruchen. Die Höhe der Vergütungszuschläge wird bundeseinheitlich zwischen der Deutschen Krankenhaus-gesellschaft, dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung vereinbart.
DRG SYS + GEMBA SYS
DRG-Systemzuschlag + Zuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss: Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des in Deutschland einzuführenden pauschalierenden Entgeltsystems für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) berechnet das Krankenhaus einen DRG-Systemzuschlag sowie einen GBA-Systemzuschlag je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die in § 17 b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene abgeführt. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
1BZ / 2BZ
1- / 2-Bettzimmer: Hier finden Sie die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft. Dabei handelt es sich um eine Zusatzleistung des Krankenhauses, deren Erbringung Sie separat vereinbart haben. Berechnet werden der Tag der Aufnahme und jeder weitere Aufenthaltstag, nicht jedoch der Tag der Entlassung oder der Verlegung. Der Preis ist Ihnen vorab bereits bekannt gegeben worden.
BEGLMED
Mitaufnahme einer Begleitperson: Da im Rahmen Ihrer Behandlung aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson erforderlich war, können auf der Grundlage der im Jahr 2005 in Kraft getretenen Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17b Abs. 1 S. 4 KHG für jeden Belegungstag (ausgenommen Entlass- und Verlegungstage) zurzeit 45 € für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson abgerechnet werden.
ZU HY
Zuschlag Hygiene-Förderprogramm gem. § 4 Abs. 9 KHEntgG: Zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes erhebt das Krankenhaus einen Zuschlag. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
AB/ZU CORONA
Zuschlag infolge Coronavirus gem. § 21 Abs. 6 KHG: Abschlag/Zuschlag für die pauschale Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen aufgrund des erhöhten Aufwands infolge des Coronavirus.
ZU GBA
Zuschlag für Mehrkosten durch G-BA Richtlinien gem. § 5 Abs. 3c KHEntgG: Bis zu einer Berücksichtigung bei der Kalkulation der Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbaren die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Vorgaben befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten, die durch Mindestanforderungen an die Struktur- oder Prozessqualität in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung entstehen.
ZU KJM
Zuschlages nach § 4a Abs. 4 KHEntgG Kinder- und Jugendmedizin: wird in den Jahren 2023 und 2024 für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus über 28 Tage und unter 16 Jahre alt sind, ein bundeseinheitlicher Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen erhoben. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
ZU GEB
Zuschlages nach § 5 Abs. 2b KHEntgG Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern: Für eine bedarfsgerechte und auskömmliche Finanzierung der Geburtshilfe wird in den Jahren 2023 und 2024 ein Zuschlag erhoben. Dieser wird berechnet, indem der auf den Standort des Krankenhauses entfallende Förderbetrag durch die Zahl der voll- und teilstationären Fälle des dem jeweiligen Förderjahr vorangegangenen Kalenderjahres dividiert wird. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
ZU TM
Zuschlag Telematik Infrastruktur gemäß §377 SGB V i.V.m.: Zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematik Infrastruktur. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
ZU HB
Zuschlag Hebammen-Förderprogramm: Zur Finanzierung der Personalkosten bei der Neueinstellung oder der Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hebammen wird gemäß § 4 Abs. 10 KHEntgG ein Zuschlag erhoben. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
ZU CA
Zuschlag Corona Ausgleichsvereinbarung : Nach § 5 Abs. 3i KHEntgG ist ein Ausgleich zwischen den tatsächlich entstandenen Corona bedingten Mehrkosten und den bislang pauschal geleisteten Zuschlagszahlungen vorzunehmen. Dazu wird gemäß § 5 Abs. 3 der Corona-Mehrkosten-Verordnung ein Zuschlag erhoben. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
AB PPUG
Abschlag Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG): Gemäß der "Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung)“ wird ein Abschlag berechnet. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.
Hybrid-DRG
Gemäß §115f Abs. 1 SGBV: Hybrid DRG sind festgelegte Leistungen einer speziellen sektorengleichen Vergütung, unabhängig davon, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär erbracht wird. Die jeweils anwendbare Hybrid-DRG wird mit einem festen Eurobetrag vergütet. Die Abrechnung einer Hybrid-DRG kommt nur anstelle einer DRG-Fallpauschale oder eines sonstigen Entgeltes in Betracht. Dieser ist in der Hybrid-DRG-Verordnung aufgeführt. Mit der Hybrid-DRG sind alle im Zusammenhang mit Ihrer Behandlung entstandenen Aufwände, ausgenommen die Entgelte für gesondert vereinbarte Wahlleistungen oder einzelne verbrauchsabhängige Entgelte abgegolten.
ZU SKT/ ZU SKV
Zuschlag für klinische Sektionen gemäß § 5 Abs. 3b KHEntgG : Zuschlag für klinische Sektionen gemäß § 5 Abs. 3b KHEntgG i. V. m. der Obduktionsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 3 KHEntgG.
Um Obduktionen (klinische Sektionen) als wichtiges Instrument der medizinischen Qualitätssicherung zu stärken, werden die Obduktionen nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch einen pauschalen Zuschlag je voll- und teilstationären Fall finanziert. Die aktuelle Höhe ist im Entgelttarif vermerkt.